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Satzung des TuS Rhens e.V.


                                                                                                                                

                                                                                                                                                                                § 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

(1)  Der 1891 in Rhens gegründete Sportverein führt den Namen "Turn- und Sportverein 1891 e.V. Rhens". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. und der einzelnen Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

Die Vereinsfarben sind blau-weiß.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rhens. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports unter Einschluss der Jugend- und Seniorenarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der Veranstaltung sportlicher Ereignisse sowie der Errichtung und dem Betrieb von Sportanlagen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

                                                                                                                                                            § 2 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21-79 BGB.

(3) Der Verein hat eine Jugend- sowie eine Ehrenordnung. Die Ordnungen sind jeweils mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen, gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung zu beschließen bzw. zu ändern. (

4) Beim Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt wird.

                                                                                                                                                               § 3 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

                                                                                                                                                                 § 4 Maßregelung

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und/oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) angemessene Geldstrafe

c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins bzw. der Abteilungen.

Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

                                                                                                                                                                           § 5 Beiträge

1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag (sowie außerordentliche Beiträge) werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich mittels Bankeinzug bzw. durch Überweisung zu zahlen. Mit dem Mitgliedsbeitrag sind die Tätigkeiten nach §6 abgegolten.

3. Über eventuell zu erhebende, gesonderte Entgelte oder Gebühren für die Benutzung einzelner Anlagen und Gerätschaften oder die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes.

                                                                                                                                                                     § 6 Benutzung von Anlagen und Geräten

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins während des Trainings- und Wettkampfbetriebes zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der Vereinsleitung bzw. deren Beauftragten ist hierbei unbedingt Folge zu leisten.

                                                                                                                                                                                  § 7 Stimmrecht und Wählbarkeit 

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl der Jugendleiter steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an zu.

(2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung jederzeit teilnehmen.

(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen ab 16 Jahren wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.

(4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

                                                                                                                                                                        § 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der geschäftsführende Vorstand

c) der Gesamtvorstand

 

                                                                                                                                                                         § 9 Mitgliederversammlung 

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Sie ist unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Gesamtvorstand beschließt oder

b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der VG Rhein-Mosel. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 21 Tagen liegen. In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung jeweils hingewiesen werden.

(4) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen: Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Gesamtvorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Gesamtvorstandes

d) Wahlen,soweit diese erforderlich sind

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden.

(7) Anträge können gestellt werden:

a) von den Mitgliedern

b) vom geschäftsführenden Vorstand

c) vom Gesamtvorstand

d) von den Ausschüssen

e) von den Abteilungen

(8) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen, gültigen Stimmen beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

(9) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

                                                                                                                                                                          § 10 Leitung des Vereins

(1) Die Leitung des Vereins obliegt dem Gesamtvorstand. Er besteht aus folgenden Personen:

a) dem geschäftsführenden Vorstand, nämlich der

Ressortleitung Sport
Ressortleitung Finanzen
Ressortleitung Verwaltung
Ressortleitung Jugendarbeit

b) dem Gesamtvorstand, bestehend aus dem
geschäftsführenden Vorstand (gemäß Ziffer a)
Bereichsleitung Kasse
Bereichsleitung Fußball
Bereichsleitung Indoorsport
Bereichsleitung Outdoorsport

c) Der Gesamtvorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.

(2) Vorstand im Sinne des §26 des BGB sind der geschäftsführende Vorstand. Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

(3) Die Wahl der Jugendleiter der Abteilungen und des/der Jugendvertreter(s)/in regelt die Jugendordnung.

(4) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. In der Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist, sind die Aufgaben des Vorstands geregelt.

(5) Vorstandssitzungen werden einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von einem Mitglied des Vorstands beantragt wird. Regelungen zur Einberufung, zur Durchführung und zur Beschlussfassung sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(7) Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den Ressortleiter Finanzen und einem weiteren Ressortleiter. Der Ressortleiter Finanzen trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Er kann bei Bedenken die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes verlangen.

(8) Vereinsbeschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, sind durchzuführen. Die Höhe der Geldausgaben und welche Mehrheit zur Beschlussfassung notwendig ist, wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt. Dies gilt für alle weiteren Rechtsgeschäfte und das Eingehen von Verbindlichkeiten usw. Kreditaufnahmen, die das Gesamtvolumen der Kredite von 5000 Euro übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(9) Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

                                                                                                                                                                           § 11 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder solche werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet oder aufgelöst.

(2) Eine Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

(3) Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Einberufung zu diesen Versammlungen geschieht in entsprechender Anwendung des §9 der Satzung. Eine Abteilung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

                                                                                                                                                                                         § 12 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem, von ihm bestimmten, Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokolle sowie alle Unterlagen des Vereins werden in der Geschäftsstelle archiviert. Sie müssen dem Gesamtvorstand zugänglich sein.

 

                                                                                                                                                                                         § 13 Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

                                                                                                                                               § 14 Kassenprüfung

Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

                                                                                                                                                                                          § 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der geschäftsführende Vorstand mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder,

b) der Gesamtvorstand mit einer Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

c) von Einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4) Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlussfähig ist.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Rhens mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

 Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

Rhens, den 25.09.2020

Jugendordnung

 § 1

Die Interessen der Jugend des Vereins werden vom Ausschuss für Jugendsport wahrgenommen, und zwar:

a) in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendarbeit und Jugendpflege

b) bei überfachlichen oder gemeinsamen sportlichen Interessen der die Jugend berührenden Fragen.

 

§ 2

Der Vereinsjugendausschuss setzt sich zusammen aus dem Jugendvertreter und den Jugendleitern der Abteilungen.

Er zeichnet verantwortlich für die Jugendarbeit des Vereins und führt die von der Vereinsjugendversammlung gesetzten Aufgaben durch. Den Vorsitz übernimmt der Jugendvertreter. Dieser vertritt die Jugend des Vereins im Gesamtvorstand.

 

§ 3

Die Aufgaben des Vereinsjugendausschusses sind im einzelnen:

a) Koordination der gesamten Vereinsjugendarbeit

b) Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit

c) Herstellung enger Verbindungen zu den Eltern der Jugendlichen, dem Kreisjugendring und den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe

 

§ 4

Wahl der Jugendleiter und des Jugendvertreters

Die Jugendleiter der Abteilungen werden in gesondert einberufenen Versammlungen von der Jugend der einzelnen Abteilungen gewählt. (vgl. § 7 (1) der Satzung) Der Jugendvertreter wird von den Jugendleitern der einzelnen Abteilungen des Vereins gewählt. Die Wahl des Jugendvertreters bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen des Vereins ab Vollendung des 12. Lebensjahres. Jugendliche unter 12 Jahren können persönlich abstimmen, wenn sie vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung ihrer gesetzlichen Vertreter vorlegen. Das Stimmrecht besitzen auch die Jugendleiter und der Jugendvertreter.

§ 5

Aufgaben der Vereinsjugendversammlung

Die Vereinsjugendversammlung wird vom Jugendvertreter oder vom geschäftsführenden Vorstand bei Bedarf oder auf Antrag einberufen. Antragsberechtigt ist der Gesamtvorstand.

Teilnahmeberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen des Vereins ab Vollendung des 12. Lebensjahres. Jugendliche unter 12 Jahren können persönlich abstimmen, wenn sie vor Beginn der Abstimmung einen schriftliche Ermächtigung ihrer gesetzlichen Vertreter vorlegen. Das Stimmrecht besitzen auch die Jugendleiter und der Jugendvertreter.

Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind:

a) Festlegung von Schwerpunkten für die Jugendarbeit

b) Anträge an die Jahreshauptversammlung

c) Verabschiedung des Jugendetats

 

§ 7

Die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung erfolgt  nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung.

 

 

Ehrenordnung

 

§ 1

Der TuS 1891 e.V. Rhens kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Sport

 a) die Ehrennadel

b) den Ehrenbrief

c) die Ehrenmitgliedschaft

d) das Amt des Ehrenvorsitzenden

 verleihen.

 

§ 2

Die Ehrennadel wird in Silber und Gold verliehen. Mit ihr werden Frauen und Männer geehrt, die sich durch langjährige Mitgliedschaft bzw. verdienstvolle Mitarbeit ausgezeichnet haben. Voraussetzung für die Verleihung der Ehrennadel in Silber ist eine fünfundzwanzigjährige Mitgliedschaft. Voraussetzung für die Verleihung der Ehrennadel in Gold ist der Besitz der Ehrennadel in Silber und eine fünfzigjährige Mitgliedschaft. Die Ehrennadel kann auch ohne diese Voraussetzungen an Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

 

§ 3

Der Ehrenbrief kann in Würdigung besonderer Verdienste um die Förderung des Sports an Frauen und Männer verliehen werden, die sich Verdienste außerhalb des Vereins erworben haben.

 

§ 4

Antragsberechtigt sind die Organe und Gremien des Vereins. Die Ehrenvorschläge sind auf Vordrucken einzureichen, die der geschäftsführende Vorstand ausgibt. Die Anträge müssen einen Monat vor dem Tag der Verleihung beim geschäftsführenden Vorstand vorliegen.

 

§ 5

Über die Verleihung und Auszeichnung entscheidet der Gesamtvorstand

 

§ 6

Personen, die sich in langjähriger Tätigkeit besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 7

Vorsitzende, die sich in langjähriger Tätigkeit besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ein Ehrenvorsitzender kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilnehmen.

 

§ 8

  Über die genannten Ehrungen werden Urkunden ausgestellt.

 

§ 9

Die Ehrungen können vom Gesamtvorstand wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger rechtswirksam aus dem Verein ausgeschlossen worden sind.

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